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Handel und Industrie verkennen die Relevanz der Geldwäsche-Gesetzgebung

FRANKFURT und ATLANTA, –  Zum 26. Juni 2017 erfolgt die Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht – der Gesetzentwurf dazu liegt derzeit beim Bundesrat. Viele Unternehmen in Handel und Industrie verkennen jedoch leichtfertig, dass sich für sie daraus Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und anderen Formen der internationalen Kriminalität ergeben. Werden diese vernachlässigt, drohen empfindliche Strafen. Dass die Gesetzgebung nur Banken und andere Finanzdienstleister oder nur Bargeldgeschäfte betrifft, ist dagegen ein Irrtum.

Warum dieses Thema für Handel und Industrie relevant ist:

  1. Allgemeine Verpflichtung: Das Gesetz verpflichtet so genannte „Güterhändler“ dazu, kundenbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Gemeint sind Unternehmen, die gewerblich mit Gütern handeln – also Hersteller ebenso wie Groß- und Einzelhändler.
  2. Unbare Geschäfte: Bei unbaren Geschäften und unabhängig von der Höhe einer Barzahlung treten diese Sorgfaltspflichten ein, sofern etwas darauf hindeutet, dass es sich bei den gehandelten Vermögenswerten um den Gegenstand einer Geldwäsche-Straftat handelt sowie bei Zweifeln an der Identität des Kunden.
  3. Strengere Aufsicht: Es kann damit gerechnet werden, dass die Aufsichtsbehörden in den Bundesländern in Zukunft aus Anlass der neuen Gesetzgebung genauer bei den Unternehmen nachfragen (in Hessen z.B. das Regierungspräsidium Darmstadt).
  4. Empfindliche Strafen: Das Gesetz sieht für Verstöße einen Bußgeldrahmen von bis zu 1.000.000 Euro (bisher 100.000 Euro = Verzehnfachung!) vor, oder das Doppelte des aus dem Gesetzesverstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils sowie eine Nennung in öffentlich einsehbaren Listen („Naming and Shaming“).
  5. Verdächtiges Verhalten: Es kann beispielsweise verdächtig sein, wenn entsprechenden Nachfragen ausgewichen wird, wenn ein Kaufangebot nach Anforderung weiterer Informationen zurückgezogen wird, oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht offengelegt wird.

Seyfi Günay, Direktor für Finanzkriminalität und Compliance für die Region EMEA bei LexisNexis Risk Solutions, erklärt: „Unternehmen sind verpflichtet, sich darüber ein Bild zu machen, mit wem genau sie Geschäftsbeziehungen eingehen und wer die wirtschaftlich Begünstigten dieser Unternehmen sind. Dafür schreibt das Geldwäschegesetz angemessene betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen vor.“ Deshalb, sagt Günay, ist es unerlässlich, entsprechende Informationen einzuholen und zu bewerten.

Über LexisNexis® Risk Solutions
LexisNexis Risk Solutions nutzt das Potenzial von Daten und hochentwickelten Analysetechniken, die wichtige Einblicke liefern, mit denen Unternehmen und staatliche Einrichtungen Risiken minimieren und bessere Entscheidungen zugunsten der Menschen rund um den Globus treffen können. Wir bieten Daten- und Technologielösungen für unterschiedliche Branchen wie Versicherungen, Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen und Regierungen an. Mit Sitz im Ballungsraum Atlanta, Georgia, sind wir mit Niederlassungen weltweit vertreten und Teil der RELX (LSE: REL/NYSE: RELX), einem weltweit führenden Anbieter von Informations- und Analyselösungen für Unternehmenskunden. Weitere Informationen finden Sie unter www.risk.lexisnexis.com und www.relx.com.

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